Pflichten im Onlinehandel (2026)

Neue EU-Vorgaben betreffen Produktdaten, Barrierefreiheit, Verpackungen, Umweltwerbung und digitale Produkte. Der Überblick zeigt, welche Pflichten bereits gelten, welche Änderungen bevorstehen und wo Onlinehändler ihre Prozesse prüfen sollten.

Onlinehändler müssen längst nicht mehr nur Impressum, Datenschutz und Widerrufsrecht im Blick behalten. Neue EU-Vorgaben greifen inzwischen auch in Produktdaten, Verpackungen, Werbeaussagen, digitale Funktionen und interne Abläufe ein. Welche Regel tatsächlich relevant ist, hängt jedoch stark vom Sortiment, vom Vertriebsweg und von der eigenen Rolle in der Lieferkette ab.

Das Wichtigste vorab: Nicht jede neue EU-Regel gilt für jeden Shop. B2C- oder B2B-Vertrieb, Hersteller-, Importeur- oder Händlerrolle, Unternehmensgröße und Produktgruppe können den Pflichtenkreis verändern. Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Welche Pflichten sind für Onlinehändler besonders relevant?

Für die Praxis ist eine Gliederung nach Aufgaben hilfreicher als eine lange Liste von Gesetzesnamen. Entscheidend ist, an welcher Stelle des Onlinegeschäfts Änderungen nötig werden: am Produktangebot, im Shop, beim Checkout oder in der Lieferkette.

Produktdaten

Hersteller- und Kontaktangaben, Produktidentifikation, Sicherheitsinformationen, Labels und Nachweise müssen vollständig und aktuell sein.

Website und Checkout

Barrierefreiheit, Garantiehinweise, Umweltwerbung, KI-Transparenz und Finanzierung können Änderungen an Darstellung und Prozessen auslösen.

Verpackung und Lieferkette

Materialdaten, Rollenverteilung, Sorgfaltspflichten und Dokumentation gewinnen weiter an Bedeutung.

Kurzer Zeitplan: Was gilt schon, was kommt als Nächstes?

Seit 13. Dezember 2024: Produktsicherheit im Onlineangebot

Die EU-Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR, verlangt bei erfassten Verbraucherprodukten zusätzliche Pflichtangaben im Fernabsatz.

Seit 28. Juni 2025: Barrierefreiheit im B2C-E-Commerce

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Dazu zählen grundsätzlich auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern; für Kleinstunternehmen bestehen bei Dienstleistungen Ausnahmen.

Seit 12. August 2026: PPWR grundsätzlich anwendbar

Die neue EU-Verpackungsverordnung gilt unmittelbar. Viele Detailpflichten greifen allerdings gestaffelt oder benötigen noch ergänzende Rechtsakte.

Ab September 2026: mehrere neue Prüfbereiche

Es folgen unter anderem erste Meldepflichten des Cyber Resilience Act sowie neue Verbraucherschutzregeln zu Umweltwerbung und Garantien.

Ende 2026 und 2027: Lieferkette und digitale Produkte

Produkthaftung, Verbraucherkredite, Entwaldungsfreiheit sowie die Hauptpflichten des Cyber Resilience Act rücken in den Fokus.

1. GPSR: Mehr Angaben direkt im Onlineangebot

Die General Product Safety Regulation gilt seit dem 13. Dezember 2024. Bei erfassten Verbraucherprodukten müssen Onlineangebote unter anderem eine eindeutige Produktidentifikation, Angaben zum Hersteller und gegebenenfalls zur verantwortlichen Person in der EU sowie relevante Warn- und Sicherheitsinformationen gut sichtbar enthalten.

Wen betrifft das?

Vor allem Händler mit B2C-Sortiment. Auch vermeintliche B2B-Produkte können einbezogen sein, wenn sie vernünftigerweise von Verbrauchern genutzt werden können.

Jetzt prüfen

  • Sind Hersteller- und Kontaktangaben strukturiert vorhanden?
  • Ist bei Herstellern außerhalb der EU eine verantwortliche Person angegeben?
  • Stehen Warnhinweise bereits vor dem Kauf gut sichtbar am Angebot?

2. BFSG: Barrierefreiheit ist ein laufender Prozess

Für viele B2C-Onlineshops ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit dem 28. Juni 2025 relevant. Es geht nicht nur um Kontraste oder Schriftgrößen. Auch Navigation, Formulare, Produktinformationen, Warenkorb, Checkout und Authentifizierung sollten mit Tastatur und unterstützenden Technologien bedienbar sein. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, können von den Anforderungen ausgenommen sein; Produktpflichten und weitere Konstellationen sind gesondert zu prüfen.

Praxistipp: Ein einmaliger automatischer Test reicht nicht aus. Sinnvoll sind technische Prüfungen, manuelle Tastaturtests, verständliche Fehlermeldungen und ein fester Prüfpunkt bei jedem größeren Shop-Update.

3. PPWR: Verpackungsdaten und Rollen sauber zuordnen

Die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, ist seit dem 12. August 2026 grundsätzlich anwendbar. Sie bringt neue Anforderungen an Verpackungsvermeidung, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Konformitätsinformationen. Nicht jede Pflicht startet am selben Tag. Zudem können Unternehmen je nach Sachverhalt als Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Fulfilment-Dienstleister unterschiedliche Aufgaben haben.

Wichtig: „Onlinehändler“ ist keine einheitliche Rolle im Verpackungsrecht. Wer Eigenmarken vertreibt, Ware importiert oder Verpackungen erstmals in einem Markt bereitstellt, sollte seine Rolle für jeden Warenstrom getrennt bestimmen.

Was Händler vorbereiten können

  • Verpackungsarten und Materialzusammensetzungen erfassen
  • Lieferantennachweise und technische Unterlagen zentral ablegen
  • Eigenmarken, Importe und Handelsware getrennt betrachten
  • bestehende Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten weiterhin beachten
  • kommende Kennzeichnungs- und Recyclinganforderungen regelmäßig prüfen

4. Umweltwerbung und Garantiehinweise: Aussagen brauchen Substanz

Ab dem 27. September 2026 verschärfen die national umzusetzenden Regeln der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel den Umgang mit Umweltaussagen. Allgemeine Begriffe wie „grün“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ können problematisch sein, wenn die Aussage nicht konkret, belastbar und transparent belegt wird. Auch bestimmte Nachhaltigkeitssiegel und Aussagen zur künftigen Umweltleistung werden enger gefasst.

Zusätzlich werden Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung und zu freiwilligen Haltbarkeitsgarantien stärker vereinheitlicht. Ob und wie Hinweise im eigenen Shop eingebunden werden müssen, hängt vom Angebot und von der nationalen Umsetzung ab.

Nicht verwechseln: Die bereits beschlossene „Empowering Consumers“-Richtlinie ist nicht dasselbe wie die weiterhin gesondert zu betrachtende Green-Claims-Initiative. Entwürfe und politische Zeitpläne sind noch keine unmittelbar geltende Händlerpflicht.

5. KI im Shop: Transparenz bei Chatbots und Inhalten

Seit dem 2. August 2026 greifen zentrale Transparenzvorgaben des EU AI Act. Nutzt ein Shop einen KI-Chatbot, muss für Nutzer grundsätzlich erkennbar sein, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Für bestimmte künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte gelten zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen.

Jetzt prüfen

  • Wird ein KI-Chatbot vor oder zu Beginn der Interaktion eindeutig gekennzeichnet?
  • Gibt es Regeln für die Prüfung KI-generierter Produkttexte und Bilder?
  • Bleiben Pflichtangaben, Warnhinweise und Werbeaussagen auch nach automatischen Textänderungen korrekt?

6. Cyber Resilience Act: Relevant bei vernetzten Produkten

Der Cyber Resilience Act betrifft Produkte mit digitalen Elementen, etwa vernetzte Hardware und Software. Erste Meldepflichten gelten ab dem 11. September 2026, die Hauptpflichten ab dem 11. Dezember 2027. Die umfangreichsten Aufgaben liegen bei Herstellern. Importeure und Vertreiber müssen jedoch unter anderem prüfen, ob erforderliche Kennzeichnungen, Unterlagen und Herstellerinformationen vorliegen.

Für Händler mit Routern, smarten Geräten, Software oder anderen vernetzten Produkten lohnt sich deshalb frühzeitig eine Sortiments- und Lieferantenprüfung. Ein Händler ohne eigene Entwicklung kann durch Eigenmarken, Importe oder wesentliche Produktänderungen eine weitergehende Rolle erhalten.

7. Recht auf Reparatur und neue Produkthaftung

Die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur war bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie betrifft zunächst bestimmte reparierbare Verbraucherprodukte und richtet zentrale Reparaturpflichten vor allem an Hersteller. Für Händler werden dennoch klare Wege für Reklamation, Reparaturanfrage, Ersatzteilinformation und Weiterleitung an den zuständigen Partner wichtiger.

Parallel modernisiert die neue Produkthaftungsrichtlinie die Haftung für fehlerhafte Produkte. Software, KI und produktbezogene digitale Dienste werden ausdrücklich stärker erfasst. Die nationale Umsetzung ist bis zum 9. Dezember 2026 vorgesehen. Händler sollten insbesondere Lieferanten-, Chargen- und Versionsinformationen sowie Rückruf- und Beschwerdeprozesse nachvollziehbar dokumentieren.

8. EUDR: Entwaldungsfreie Lieferketten für bestimmte Waren

Die EU-Entwaldungsverordnung soll nach aktuellem EU-Zeitplan ab dem 30. Dezember 2026 greifen. Sie erfasst bestimmte Waren aus oder mit Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Für Händler können beispielsweise ausgewählte Holz- und Papiererzeugnisse relevant sein; entscheidend sind die konkrete Ware und ihre Zolltarifnummer.

Pflichten und Erleichterungen hängen unter anderem von Unternehmensgröße und Position in der Lieferkette ab. Händler sollten deshalb nicht pauschal das gesamte Papier- oder Verpackungssortiment einstufen, sondern betroffene Warengruppen mit Lieferanten- und Stammdaten abgleichen.

9. Checkout, Marktplätze und alte Rechtstexte

Verbraucherkredite und „Buy now, pay later“

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie soll ab dem 20. November 2026 angewendet werden. Sie erweitert den Anwendungsbereich auf weitere Formen aufgeschobener Zahlung. Händler mit Rechnungskauf oder Ratenangeboten sollten gemeinsam mit Zahlungs- und Finanzierungspartnern prüfen, wer für vorvertragliche Informationen, Werbung, Bonitätsprüfung und Vertragsabläufe verantwortlich ist.

Verkauf über Online-Marktplätze

Der Digital Services Act richtet sich vor allem an Plattformen und Vermittlungsdienste. Händler spüren die Folgen dennoch: Marktplätze verlangen zunehmend verifizierte Identitäts-, Kontakt- und Produktdaten und können unsichere Angebote sperren. Der Digital Markets Act betrifft dagegen große Gatekeeper und ist keine allgemeine Shop-Pflichtenliste für jeden Händler.

Link zur früheren EU-OS-Plattform entfernen

Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde eingestellt; die zugrunde liegende Verordnung ist seit dem 20. Juli 2025 aufgehoben. Veraltete Links und Hinweise sollten aus Impressum, AGB, E-Mail-Fußzeilen und Vorlagen entfernt werden. Davon zu unterscheiden sind mögliche Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

10. Produktspezifischer Ausblick: DPP, Energielabel und weitere Regeln

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, kurz ESPR, ist ein Rahmenrecht. Konkrete Anforderungen entstehen schrittweise durch produktbezogene Rechtsakte. Dazu gehört perspektivisch auch der Digitale Produktpass. Händler sollten deshalb noch keinen einheitlichen DPP-Prozess für sämtliche Artikel voraussetzen, sondern die Entwicklung für ihre Warengruppen verfolgen.

Daneben gelten bereits produktspezifische Vorgaben. Seit dem 20. Juni 2025 müssen beispielsweise Smartphones und Tablets im Fernabsatz mit dem vorgeschriebenen Energielabel und Produktdatenblatt dargestellt werden. Für Batterien, Spielzeug, Elektrogeräte und weitere Sortimente können zusätzliche Regeln hinzukommen.

Praxis-Checkliste für Onlinehändler

  1. Geschäftsmodell einordnen: B2B, B2C, Marktplatzgeschäft, Eigenmarke und Import getrennt erfassen.
  2. Sortiment clustern: Verbraucherprodukte, digitale Produkte, Elektroartikel sowie relevante Holz-, Papier- und Verpackungswaren markieren.
  3. Produktdaten prüfen: Verantwortliche Wirtschaftsakteure, Identifikationsdaten, Warnhinweise, Labels und Nachweise vervollständigen.
  4. Shop auditieren: Barrierefreiheit, KI-Hinweise, Umweltwerbung, Garantieinformationen und Rechtstexte kontrollieren.
  5. Checkout abstimmen: Zuständigkeiten mit Zahlungs-, Kredit- und Marktplatzpartnern dokumentieren.
  6. Lieferanten einbinden: Fehlende Material-, Sicherheits-, Herkunfts- und Konformitätsdaten mit festen Fristen anfordern.
  7. Prozesse testen: Reklamation, Reparatur, Produktrückruf und Meldung praktisch durchspielen.
  8. Rechtsmonitoring festlegen: Zuständigkeit, Prüfrhythmus und Änderungsdokumentation definieren.

Lieber priorisieren als alles gleichzeitig umbauen

Der sinnvollste Startpunkt ist eine Rollen- und Sortimentsmatrix. Daraus lässt sich ableiten, welche Produktgruppen und Shopbereiche zuerst geprüft werden sollten. So wird aus einer unübersichtlichen Gesetzesliste ein umsetzbarer Maßnahmenplan.

Offizielle Quellen und Redaktionsstand

Redaktionsstand: 2. September 2026. Fristen und nationale Umsetzungen können sich ändern. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Rechtstexte und die konkrete Einordnung des Unternehmens.

Häufige Fragen

Gelten alle genannten Vorschriften für jeden Onlinehändler?

Nein. Welche Pflichten tatsächlich gelten, hängt unter anderem vom Sortiment, vom Vertriebsweg, von der Unternehmensgröße und von der eigenen Rolle in der Lieferkette ab. Auch die Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Verkauf ist wichtig. Deshalb sollte jede Regel einzeln für das eigene Geschäftsmodell geprüft werden.

Sind reine B2B-Onlineshops von den neuen Pflichten ausgenommen?

Eine allgemeine Ausnahme für B2B-Shops gibt es nicht. Verbraucherschutzvorgaben wie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betreffen insbesondere Angebote an Verbraucher. Produkt-, Verpackungs-, Sicherheits- und Lieferkettenvorschriften können dagegen auch im B2B-Handel relevant sein.

Übernimmt ein Marktplatz die rechtliche Verantwortung für das Angebot?

Nicht vollständig. Online-Marktplätze haben eigene Prüf-, Transparenz- und Informationspflichten. Händler bleiben jedoch für die auf sie anwendbaren Produkt-, Sicherheits- und Informationspflichten verantwortlich. Eine Freigabe durch den Marktplatz ist daher kein abschließender Nachweis für die Rechtmäßigkeit eines Angebots.

Gelten für kleine Unternehmen grundsätzlich Ausnahmen?

Nein, eine allgemeine Ausnahme besteht nicht. Einzelne Vorschriften sehen jedoch besondere Regelungen für Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen vor. Beispielsweise enthält das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eine Ausnahme für bestimmte Dienstleistungen von Kleinstunternehmen. Andere Produkt- oder Verpackungspflichten können trotzdem gelten.