Neue Informationen zur PPWR (EU FAQ)
Die aktualisierten PPWR-FAQ der EU-Kommission korrigieren mehrere bisher verbreitete Annahmen. Besonders wichtig für Versender: Das gemeinsame Verwenden von Karton, Klebeband, Füllmaterial oder Stretchfolie macht den Anwender nicht automatisch zum Erzeuger einer neuen Verpackung.
Die Europäische Kommission hat ihre häufig gestellten Fragen zur Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR im August 2026 in einer zweiten, erweiterten Fassung aktualisiert. Das Dokument beantwortet zahlreiche praktische Fragen, die seit der Verabschiedung der Verordnung aus Unternehmen, Verbänden und Behörden an die Kommission herangetragen wurden.
Für Händler, Versender und Nutzer von Verpackungsmaterial enthält die Aktualisierung eine besonders wichtige Klarstellung: Das gemeinsame Verwenden mehrerer bereits fertiger Verpackungsgegenstände macht den Anwender nicht automatisch zum Erzeuger einer neuen Verpackung.
Wichtige Korrektur zu bisherigen Informationen: In unserem PPWR- und EPR-Whitepaper mit Stand Juli 2026 wurde noch die damals verbreitete Auslegung aufgegriffen, dass aus Karton, Klebeband und Füllmaterial beim Versand automatisch ein neuer Verpackungsverbund entsteht, dessen Konformität der Versender selbst erklären müsse.
Diese pauschale Aussage lässt sich nach der aktualisierten FAQ-Fassung der EU-Kommission nicht mehr aufrechterhalten. Der vorliegende Beitrag dokumentiert die neue Einordnung und hat bei widersprüchlichen Aussagen Vorrang vor älteren Roper-Inhalten.
Erzeuger und Produzent: zwei unterschiedliche PPWR-Rollen
Bei der Übersetzung der englischen FAQ ist eine klare Trennung der Begriffe notwendig. Andernfalls werden Produktkonformität und erweiterte Herstellerverantwortung schnell miteinander vermischt.
Der Erzeuger ist für die Produktkonformität der Verpackung verantwortlich. Dazu können insbesondere die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung, die Identifikation und die Erzeugerkennzeichnung gehören.
Der Produzent ist die für die erweiterte Herstellerverantwortung – EPR – verantwortliche Person in einem bestimmten Mitgliedstaat. Diese Rolle betrifft insbesondere Registrierung, Mengenmeldung, Systembeteiligung und Finanzierung der Entsorgung.
Wichtig: Erzeuger und Produzent können dasselbe Unternehmen sein, müssen es aber nicht. Die Erzeugerrolle wird anhand der Verpackung, ihrer Kennzeichnung, ihrer Spezifikation und der Lieferbeziehung bestimmt. Die Produzentenrolle richtet sich zusätzlich danach, in welchem Mitgliedstaat und über welchen Vertriebsweg eine Verpackung erstmals bereitgestellt wird.
Karton, Klebeband und Füllmaterial: nicht automatisch eine neue Verpackung
Die aktualisierten FAQ unterscheiden deutlich zwischen der bloßen gemeinsamen Verwendung mehrerer Verpackungsgegenstände und einem tatsächlichen Herstellungs-, Montage- oder Umwandlungsvorgang.
Verpackungen haben ihre endgültige Form erreicht, sobald sie ihre vorgesehene Verpackungsfunktion erfüllen können, ohne dass hierzu erst aus nicht funktionsfähigen Ausgangskomponenten ein neuer Verpackungsgegenstand hergestellt werden muss.
Die bloße Kombination reicht nicht aus: Werden ein Versandkarton, Klebeband, Füllmaterial, Stretchfolie, Umreifungsband oder eine Palette gemeinsam für eine Sendung verwendet, entsteht daraus nicht allein wegen dieser gemeinsamen Nutzung eine neue Verpackung mit einem neuen Erzeuger.
Ein Karton hat seine endgültige Form bereits erreicht, auch wenn er flach geliefert und vor der Nutzung noch aufgefaltet oder verschlossen werden muss.
Bei einem unbedruckten, standardisierten Karton ist grundsätzlich das Unternehmen Erzeuger, das den Karton tatsächlich gefertigt und als Verpackung in Verkehr gebracht hat.
Das Aufbringen eines Etiketts, das ausschließlich der Adressierung, dem Versand oder der logistischen Abwicklung dient, gilt nach der FAQ nicht als Branding des Kartons.
Der Versender wird durch ein solches Versandetikett daher nicht zum Erzeuger des Kartons.
Stretchfolie gilt bereits auf der Rolle als Verpackung, obwohl sie später abgeschnitten und um eine Palette gewickelt wird.
Bei unbedruckter Standardfolie ist grundsätzlich das tatsächlich fertigende Unternehmen Erzeuger – nicht das Unternehmen, das die Folie später zur Ladungssicherung verwendet.
Anders kann die Einordnung ausfallen, wenn aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst ein neuer Verpackungsgegenstand hergestellt wird.
Die Kommission nennt hierfür beispielsweise das Formen von Verpackungsmaterial vor Ort oder das Erzeugen einer Verpackung aus nicht bereits funktionsfähigen Komponenten.
Nicht jedes Etikett ist gleich: Die Klarstellung der Kommission betrifft ein Etikett für Versandzwecke. Wird eine Verpackung dagegen unter einem eigenen Namen oder einer eigenen Marke bereitgestellt, kann dies weiterhin für die Bestimmung des Erzeugers entscheidend sein.
Wer ist nach der neuen FAQ der Erzeuger?
Die Erzeugerrolle lässt sich nicht allein danach bestimmen, wer eine Verpackung verkauft, ausliefert, befüllt oder tatsächlich benutzt. Entscheidend sind insbesondere die endgültige Form der Verpackung, ihre Kennzeichnung sowie die vertragliche Kontrolle über Gestaltung und Spezifikation.
Trägt eine standardisierte Verpackung keinen Namen und keine Marke, ist grundsätzlich das Unternehmen Erzeuger, das die Verpackung tatsächlich fertigt.
Wird eine Verpackung unter dem Namen oder der Marke eines Unternehmens bereitgestellt, gilt grundsätzlich dieses Unternehmen als Erzeuger.
Dies kann auch gelten, wenn lediglich eine vorhandene Standardausführung gewählt und die Verpackung anschließend unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr gebracht wird.
Wird eine unbedruckte Transportverpackung speziell für ein bestimmtes Produkt nach den Vorgaben eines Auftraggebers entwickelt, gilt grundsätzlich das bestellende Unternehmen als Erzeuger.
Maßgeblich ist, wer die Bestellung auslöst und die entscheidenden Konstruktions- und Designspezifikationen festlegt.
Für Kleinstunternehmen enthält die PPWR besondere Ausnahmen. Befinden sich das Kleinstunternehmen und sein Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, kann die Erzeugerrolle auf den Lieferanten übergehen.
Diese Ausnahme muss im Einzelfall geprüft werden und darf nicht auf alle kleineren Unternehmen übertragen werden.
Verpackungseinheit ist nicht dasselbe wie die gesamte Sendung
Die FAQ stellt zugleich klar, dass die Konformität grundsätzlich für eine vollständige Verpackungseinheit zu bewerten ist. Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, dass alle Verpackungen einer Sendung zu einer einzigen Verpackungseinheit verschmelzen.
Praxisfolge: Unternehmen müssen nicht automatisch eine einzige Konformitätserklärung für das vollständige Versandpaket erstellen. Stattdessen ist zu prüfen, welche eigenständigen Verpackungsgegenstände oder zusammengehörigen Verpackungseinheiten tatsächlich vorliegen.
Welche Unterlagen müssen Lieferanten und Erzeuger bereitstellen?
Verpackungslieferanten sind nicht automatisch selbst Erzeuger und müssen daher grundsätzlich nicht in jedem Fall eine eigene EU-Konformitätserklärung ausstellen. Sie müssen dem Erzeuger jedoch alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die dieser für die Konformitätsbewertung benötigt.
Der Lieferant muss relevante technische Informationen zu Materialien, Bestandteilen, Stoffanforderungen, Konstruktion und weiteren Konformitätsmerkmalen weitergeben.
Nach der FAQ kann ein Lieferant die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen gegenüber dem Erzeuger nicht pauschal verweigern.
Die rechtliche Gesamtverantwortung für die Konformität verbleibt beim Erzeuger. Sie kann nicht allein durch einen Vertrag auf einen Lieferanten, ein Prüflabor oder einen anderen Dienstleister übertragen werden.
Der Erzeuger kann eine Konformitätsprüfung beispielsweise durch ein Labor oder ein Zertifizierungssystem durchführen lassen. Die rechtliche Verantwortung für das Ergebnis verbleibt dennoch beim Erzeuger.
Die technische Dokumentation muss die Verpackung eindeutig beschreiben und die Bewertung der jeweils anwendbaren Anforderungen ermöglichen. Lieferantendaten sind dabei eine Grundlage, ersetzen aber nicht die Verantwortung des Erzeugers für die vollständige Dokumentation.
Altbestände müssen nicht vernichtet oder neu gekennzeichnet werden
Die aktualisierte FAQ enthält eine wichtige Erleichterung für bereits produzierte Verpackungen. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden und zu diesem Zeitpunkt noch im Lager liegen, müssen nicht vernichtet, erneut gefertigt oder nachträglich direkt auf jeder Verpackung neu gekennzeichnet werden.
Die erforderliche Identifikation sowie Name und Anschrift des Erzeugers können bei diesen Beständen grundsätzlich über ein Begleitdokument bereitgestellt werden.
Für Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 hergestellt werden, soll ein Begleitdokument dagegen nur verwendet werden, wenn Größe, Form oder Beschaffenheit eine direkte Kennzeichnung auf der Verpackung tatsächlich nicht zulassen.
Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 auf dem Markt bereitgestellt wurden, dürfen grundsätzlich weiter auf dem Markt verbleiben.
Rückverfolgbarkeit: Nicht jedes einzelne Stück braucht eine Seriennummer
Die PPWR verlangt eine Identifikation der Verpackung. Nach der FAQ bedeutet dies jedoch nicht, dass jeder einzelne Karton, jeder Klebebandabschnitt oder jeder Beutel eine individuelle Seriennummer erhalten muss.
Zulässig sind beispielsweise Typnummern, Chargennummern, Seriennummern oder andere Elemente, durch die eine Verpackung eindeutig den zugehörigen Unterlagen zugeordnet werden kann.
Bei standardisierten Verpackungsartikeln wie Klebebändern, generischen Beuteln oder Trockenmittelbeuteln kann eine Rückverfolgbarkeit auf Ebene der Produktionscharge ausreichen.
Besteht eine Verpackungseinheit aus mehreren Komponenten, muss nicht zwingend jede einzelne Komponente separat gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung auf einem geeigneten Bestandteil kann ausreichend sein.
Erlaubt die Größe oder Art der Verpackung keine direkte Kennzeichnung, können die erforderlichen Informationen in einem Begleitdokument enthalten sein.
Nicht alle PPWR-Anforderungen gelten vollständig ab dem 12. August 2026
Der 12. August 2026 ist der allgemeine Geltungsbeginn der PPWR. Die FAQ betont jedoch, dass zahlreiche materielle Anforderungen eigene spätere Anwendungszeitpunkte besitzen.
| Zeitpunkt | Einordnung nach der aktualisierten FAQ |
|---|---|
| Ab 12. August 2026 | Es gelten diejenigen Pflichten, für die die PPWR keinen späteren Anwendungszeitpunkt vorsieht. Dazu gehören unter anderem bereits anwendbare Stoffanforderungen, Rückverfolgbarkeit, Erzeugerinformationen und bestimmte Pflichten von Erzeugern und Importeuren. |
| Ab 2030 oder abhängig von weiteren Rechtsakten | Zahlreiche Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile, Verpackungsminimierung und maximale Leerräume gelten erst später. |
| Konformitätsbewertung | Die Konformitätsbewertung bezieht sich jeweils auf die Anforderungen, die für die betreffende Verpackung zum jeweiligen Zeitpunkt bereits anwendbar sind. |
Eine EU-Konformitätserklärung ab August 2026 bedeutet daher nicht, dass bereits sämtliche Anforderungen des Jahres 2030 vorzeitig erfüllt und bewertet werden müssen.
Keine automatische Marktsperre am ersten Geltungstag
Auch zur Durchsetzung der neuen Vorschriften enthält die FAQ eine wichtige Einordnung. Verstöße sollen nach dem 12. August 2026 nicht automatisch zu einer sofortigen Sperrung, Rücknahme oder Vernichtung von Verpackungen führen.
Wird eine Abweichung festgestellt, soll der betroffene Wirtschaftsakteur zunächst auf die Nichtkonformität hingewiesen werden und Gelegenheit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen.
Erst wenn eine Nichtkonformität nicht behoben wird und fortbesteht, können weitergehende Maßnahmen wie Vertriebsverbote, Rückrufe oder die Rücknahme von Verpackungen folgen.
Dies ist keine generelle Übergangsfrist und keine Befreiung von den Pflichten. Die Klarstellung zeigt jedoch, dass die Marktüberwachung zunächst auf Information und Korrektur statt auf eine unmittelbare Sanktionierung ausgerichtet sein soll.
Die Erzeugerrolle ersetzt nicht die Prüfung der EPR-Produzentenrolle
Die neuen Klarstellungen zur Produktkonformität ändern nichts daran, dass zusätzlich für jedes Absatzland geprüft werden muss, wer dort als Produzent im Sinne der EPR gilt.
Ein Unternehmen kann beispielsweise nicht Erzeuger eines unbedruckten Standardkartons sein, aber dennoch zum EPR-Produzenten werden, wenn es die Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.
Die FAQ nennt für unbedruckte Transportkartons unter anderem folgende Beispiele:
- Verkauft der tatsächliche Fertiger unbedruckte Standardkartons innerhalb desselben Mitgliedstaats, ist er dort grundsätzlich auch der Produzent.
- Werden die leeren Kartons an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat geliefert und dort befüllt, kann das befüllende Unternehmen im Zielland zum Produzenten werden.
- Liefert ein Unternehmen befüllte Kartons direkt an einen Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat, kann es selbst dort Produzent sein.
Die Konformität der Verpackung und die EPR-Pflichten bleiben deshalb zwei getrennte Prüfbereiche. Eine Konformitätserklärung ersetzt weder die Registrierung noch eine erforderliche Systembeteiligung im Absatzland.
Weitere für Unternehmen relevante Klarstellungen
Die aktualisierte FAQ umfasst insgesamt zahlreiche weitere Themen. Für Verpackungsnutzer, Onlinehändler und B2B-Versender sind insbesondere folgende Punkte relevant:
Die Kommission erläutert die funktionale Abgrenzung der Verpackungsarten. E-Commerce-Verpackungen bleiben eine besondere Form der Transportverpackung, obwohl sie häufig beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Die PPWR enthält kein pauschales PFAS-Verbot, sondern konkrete Konzentrationsgrenzen für Lebensmittelkontaktverpackungen. Bewertet wird grundsätzlich die gesamte Verpackung einschließlich relevanter Farben, Lacke, Kleber und Beschichtungen.
Importeure müssen sicherstellen, dass der außerhalb der EU ansässige Erzeuger die erforderliche Konformitätsbewertung und Dokumentation durchgeführt hat. Fehlende Kennzeichnungen entbinden den Importeur nicht von dieser Prüfung.
Die EU-Konformitätserklärung muss in einer Sprache erstellt oder übersetzt werden, die der jeweilige Mitgliedstaat verlangt, in dem die Verpackung bereitgestellt wird.
Bei der späteren Berechnung des Leerraums gelten Papierpolster, Luftkissen, Schaumstoffe und andere Füllmaterialien grundsätzlich als Leerraum. Die verbindliche Berechnungsmethode wird noch durch weitere Rechtsakte konkretisiert.
Aussagen zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Wiederverwendbarkeit oder Kompostierbarkeit müssen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen und klar benennen, ob sie die ganze Verpackung oder nur einen Bestandteil betreffen.
Was sich gegenüber unserem PPWR- und EPR-Whitepaper geändert hat
Unser Whitepaper wurde im Juli 2026 und damit vor Veröffentlichung der aktualisierten FAQ-Fassung erstellt. Die grundsätzliche Trennung von PPWR-Konformität und EPR bleibt bestehen. Einzelne Auslegungen zur Bestimmung des Erzeugers müssen jedoch korrigiert oder präzisiert werden.
| Bisherige Annahme oder verkürzte Darstellung | Klarstellung durch die FAQ vom August 2026 |
|---|---|
| Karton, Klebeband und Füllmaterial ergeben beim Verpacken automatisch eine neue Versandverpackung. | Das gemeinsame Verwenden mehrerer fertiger Verpackungsgegenstände begründet nicht automatisch eine neue Erzeugerrolle. In einer Sendung können Verpackungen mehrerer Erzeuger verwendet werden. |
| Stretchfolie wird erst beim Wickeln der Palette zur Verpackung. | Stretchfolie gilt bereits auf der Rolle als fertige Verpackung. Das spätere Abschneiden und Umwickeln macht den Anwender nicht automatisch zum Erzeuger der Folie. |
| Ein aufgeklebtes Etikett kann den Versender zum Erzeuger des Kartons machen. | Ein Etikett, das ausschließlich Versandzwecken dient, gilt nicht als Branding und ändert die Erzeugerrolle des Kartons nicht. |
| Jede einzelne Verpackung benötigt eine individuelle Seriennummer. | Eine Identifikation über Typ, Charge, Serie oder ein anderes geeignetes Zuordnungselement kann ausreichen. |
| Vor dem 12. August produzierte Lagerbestände müssten möglicherweise neu gekennzeichnet oder ausgesondert werden. | Bereits produzierte Bestände müssen nicht vernichtet, neu hergestellt oder unmittelbar nachgekennzeichnet werden. Bestimmte Angaben können über Begleitdokumente erfolgen. |
| Ab dem 12. August 2026 gelten bereits sämtliche Nachhaltigkeitsanforderungen der PPWR vollständig. | Viele materielle Anforderungen besitzen spätere Anwendungszeitpunkte. Die Konformitätsbewertung umfasst jeweils die bereits geltenden Anforderungen. |
Bis zur Überarbeitung des Whitepapers sollte dieser Ergänzungsbeitrag bei widersprüchlichen Aussagen als aktuellerer Informationsstand herangezogen werden.
Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten
- Verpackungsgegenstände einzeln erfassen: Karton, Beutel, Etikett, Klebeband, Füllmaterial, Stretchfolie, Palette und Umreifungsband zunächst getrennt betrachten.
- Standardware und Sonderanfertigungen unterscheiden: Prüfen, ob eine Verpackung neutral und standardisiert ist oder nach eigenen Konstruktions-, Marken- oder Designvorgaben hergestellt wurde.
- Erzeuger je Verpackung bestimmen: Nicht pauschal den Lieferanten, Händler oder Verwender eintragen, sondern Kennzeichnung, Auftrag, Designhoheit und tatsächliche Fertigung berücksichtigen.
- Technische Informationen anfordern: Materialdaten, Stoffinformationen, technische Zeichnungen, Chargenangaben und weitere erforderliche Nachweise bei den jeweiligen Lieferanten einholen.
- Dokumente Verpackungstypen zuordnen: Unterlagen so archivieren, dass Typ, Modell oder Produktionscharge eindeutig mit der technischen Dokumentation und Konformitätserklärung verknüpft werden können.
- EPR getrennt prüfen: Für jedes Absatzland zusätzlich klären, wer dort als Produzent gilt und welche Registrierung, Systembeteiligung oder Bevollmächtigung erforderlich ist.
- Ältere interne Informationen kennzeichnen: Schulungsunterlagen, Lieferantenanschreiben, Whitepaper und interne Arbeitsanweisungen auf die überholte Komplettpack-Auslegung überprüfen.
Quelle und rechtliche Einordnung
Offizielle Quelle:
Frequently Asked Questions zur Packaging and Packaging Waste Regulation
auf der Website der Europäischen Kommission
Die FAQ sollen Wirtschaftsakteure, Behörden und Bürger bei der Anwendung der PPWR unterstützen. Sie ersetzen weder den Wortlaut der Verordnung noch eine verbindliche behördliche oder gerichtliche Entscheidung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete Rollen- und Pflichtenbewertung hängt von der Verpackung, ihrer Kennzeichnung, der Lieferkette, dem Absatzland und den jeweiligen Vertragsbeziehungen ab.
Unser Whitepaper erläutert die grundsätzliche Trennung zwischen Produktkonformität und erweiterter Herstellerverantwortung. Beachten Sie bis zur nächsten Überarbeitung zusätzlich die in diesem Beitrag dargestellten Korrekturen.
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