Erste-Hilfe-Ausstattung im Betrieb: Was ist gesetzlich vorgeschrieben?
Rechtliche Grundlage: Was das Gesetz fordert
Die Pflicht zur Ersten Hilfe im Betrieb ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen: dem Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG), der DGUV Vorschrift 1 sowie der DGUV Regel 100-001.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die notwendigen Mittel zur Ersten Hilfe bereitzuhalten, ausreichend Ersthelfer zu benennen und auszubilden sowie die Erste-Hilfe-Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen.
Die konkrete Ausgestaltung hängt von der Betriebsgröße und der Branche ab. Es gibt kein starres Einheitsschema – aber klare Mindestanforderungen.
Ersthelfer: Anzahl und Ausbildung
Die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer richtet sich nach der Beschäftigtenzahl und dem Gefährdungspotenzial des Betriebs:
- Büro und Verwaltung (geringes Risiko): mindestens 5 % der Beschäftigten müssen ausgebildete Ersthelfer sein
- Produktion, Baustellen und ähnliche Bereiche (erhöhtes Risiko): mindestens 10 % Ersthelfer
- Minimum: In Betrieben mit 2–20 Beschäftigten muss immer mindestens 1 Ersthelfer vorhanden sein
Ersthelfer müssen eine anerkannte Erste-Hilfe-Ausbildung (mindestens 9 Unterrichtseinheiten) absolvieren und diese alle 2 Jahre auffrischen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Verbandkasten und Sanitätsmaterial
Welcher Verbandskasten verpflichtend ist, hängt von der Betriebsgröße ab:
Kleiner Betrieb: DIN 13157
Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten in Büro- und Verwaltungsumgebungen ist der Verbandskasten nach DIN 13157 ausreichend.
Er enthält unter anderem Wundschnellverbände, Pflaster, Verbandpäckchen, Kompressen, Dreiecktücher, Rettungsfolie und Handschuhe.
Größere und risikoreichere Betriebe: DIN 13169
Ab 50 Beschäftigten oder in Betrieben mit erhöhtem Unfallrisiko (z. B. Produktion, Handwerk oder Bau) ist der Verbandskasten nach DIN 13169 vorgeschrieben.
Dieser enthält größere Mengen sowie erweitertes Material für schwerere Verletzungen.
Wichtig: Beide Normen wurden zuletzt 2021 aktualisiert. Ältere Verbandskästen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand – eine regelmäßige Prüfung ist empfehlenswert.
Aufbewahrung und Zugänglichkeit
- Verbandkästen müssen gut sichtbar, schnell erreichbar und für alle Beschäftigten zugänglich sein
- Kennzeichnung: weißes Kreuz auf grünem Grund (ISO 7010, Zeichen E003)
- In größeren Betrieben: mehrere Verbandkästen sinnvoll verteilen
- Inhalte regelmäßig auf Vollständigkeit und Ablaufdaten prüfen – dokumentiert und unterschrieben
Sanitätsraum: Ab wann erforderlich?
Ein eigener Sanitätsraum ist laut Arbeitsstättenverordnung ab 1.000 Beschäftigten oder bei erhöhter Unfallgefahr (z. B. in der chemischen Industrie) erforderlich.
Kleinere Betriebe können stattdessen einen ausgewiesenen Erste-Hilfe-Bereich einrichten.
Häufig vergessene Pflichten
- Notrufnummern gut sichtbar aushängen (Notruf 112 sowie interne Ansprechpartner)
- Unfallmeldebuch führen (§ 24 DGUV Vorschrift 1) – auch Beinaheunfälle dokumentieren
- Abwesenheiten von Ersthelfern durch klare Vertretungsregelungen abdecken
Fazit
Eine gesetzeskonforme Erste-Hilfe-Ausstattung ist Pflicht und ein zentraler Bestandteil der Arbeitssicherheit.
Unternehmen profitieren nicht nur rechtlich, sondern auch organisatorisch von einer klar strukturierten Erste-Hilfe-Organisation.
- höhere Sicherheit für Mitarbeitende
- schnellere Reaktionsfähigkeit im Notfall
- Erfüllung gesetzlicher Vorgaben
- reduziertes Haftungsrisiko
Verbandkästen nach DIN 13157 und DIN 13169 sowie passendes Zubehör und Nachfüllsets sollten regelmäßig überprüft und rechtzeitig ergänzt werden.